Willi Mako
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APERAK-Nachricht: Fehlerbehandlung & Regularien in der Marktkommunikation

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TAGS [EDIFACT][PROZESS][GPKE][GELI GAS][BILANZ][BILANZKREIS][FEHLERBEHANDLUNG]

Einsatz der APERAK-Nachricht in der Marktkommunikation zwischen Netzbetreibern und Lieferanten: Auswirkungen auf Fehlerbehandlungsprozesse und regulatorisch-vertragliche Abhängigkeiten

1. Grundlagen der APERAK-Nachricht

Die APERAK-Nachricht (Application Error and Acknowledgement) ist ein standardisiertes EDIFACT-Format, das im Rahmen der Marktkommunikation nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und den Bundesnetzagentur-Vorgaben (BNetzA) zur automatisierten Fehlerbehandlung zwischen Netzbetreibern und Lieferanten eingesetzt wird. Sie dient der strukturierten Rückmeldung auf fehlerhafte oder unvollständige Nachrichten (z. B. MSCONS, UTILMD, INVOIC) und ermöglicht eine effiziente Eskalation von Störfällen.

Durch die APERAK-Nachricht werden manuelle Korrekturprozesse reduziert, da Fehler direkt im System erkannt, klassifiziert und an den Absender zurückgemeldet werden. Dies beschleunigt die Fehlerbehebung und minimiert Verzögerungen in der Abrechnung oder Netznutzung.


2. Veränderung der Fehlerbehandlungsprozesse

a) Automatisierte Fehlererkennung und -klassifizierung

Vor der Einführung der APERAK-Nachricht erfolgte die Fehlerbehandlung häufig manuell per E-Mail oder Telefon. Die APERAK standardisiert die Rückmeldung durch:

  • Fehlercodes (z. B. nach EDIFACT-Standard oder branchenspezifischen Vorgaben wie dem GPKE – Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität),
  • Fehlerbeschreibungen (z. B. „Ungültige Zählpunktbezeichnung“ oder „Fehlende Vertragsreferenz“),
  • Priorisierungsstufen (z. B. „kritisch“ für abrechnungsrelevante Fehler vs. „warnend“ für formale Mängel).

Dadurch wird die Fehlerursache unmittelbar transparent, und der Absender kann gezielt nachbessern.

b) Verkürzung der Bearbeitungszeiten

Durch die automatisierte Rückmeldung entfallen Medienbrüche (z. B. manuelle Weiterleitung von Fehlermeldungen). Die BNetzA sieht in ihren Festlegungen (z. B. MaBiS – Marktregeln für die Bilanzkreisabrechnung Strom) vor, dass Fehler innerhalb definierter Fristen behoben werden müssen. Die APERAK unterstützt dies durch:

  • Echtzeit-Feedback (innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der fehlerhaften Nachricht),
  • Wiederholungsmechanismen (automatische Erinnerung bei ausbleibender Korrektur).

c) Eskalationsstufen und Verantwortlichkeiten

Die APERAK führt zu einer formalisierten Eskalationskette, die in den Marktregeln (z. B. GeLi Gas für Gas oder MaBiS für Strom) sowie in bilateralen Verträgen zwischen Netzbetreibern und Lieferanten verankert ist. Typische Eskalationsstufen sind:

  1. Erste Fehlerrückmeldung (APERAK mit Fehlercode und Korrekturhinweis),
  2. Wiederholte Fehlermeldung (nach Ablauf der Korrekturfrist, z. B. 3 Werktage),
  3. Manuelle Eskalation (z. B. per E-Mail oder Telefon an definierte Ansprechpartner),
  4. Vertragsstrafen oder Sanktionen (bei wiederholten oder schwerwiegenden Fehlern, z. B. nach § 20 EnWG).

3. Regulatorische und vertragliche Abhängigkeiten

a) Gesetzliche und behördliche Vorgaben

Die Nutzung der APERAK ist kein freiwilliger Standard, sondern ergibt sich aus:

  • § 20 EnWG (Pflicht zur diskriminierungsfreien und effizienten Marktkommunikation),
  • BNetzA-Festlegungen (z. B. BK6-18-002 für Strom, BK7-18-001 für Gas), die konkrete Fristen und Fehlercodes vorgeben,
  • EDIFACT-Standards (z. B. UN/EDIFACT D.16A), die die technische Umsetzung regeln.

Netzbetreiber und Lieferanten müssen sicherstellen, dass ihre Systeme die APERAK korrekt verarbeiten und die vorgegebenen Antwortzeiten einhalten.

b) Vertragliche Regelungen

Die Eskalationsprozesse werden in Rahmenverträgen (z. B. Netznutzungsverträgen oder Lieferantenrahmenverträgen) konkretisiert. Typische vertragliche Abhängigkeiten sind:

  • Fehlerklassen und Fristen: Definition, welche Fehler als „kritisch“ gelten (z. B. abrechnungsrelevante Mängel) und welche Korrekturzeiten gelten (z. B. 24 Stunden für formale Fehler, 5 Werktage für inhaltliche Fehler).
  • Sanktionen: Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung (z. B. 50 € pro verspäteter Korrektur oder Sperrung des Lieferanten bei wiederholten Verstößen).
  • Ansprechpartner: Festlegung von Eskalationskontakten (z. B. „Technischer Support“ für EDI-Fehler, „Abrechnungsstelle“ für inhaltliche Mängel).
  • Dokumentationspflichten: Protokollierung aller APERAK-Nachrichten für Nachweiszwecke (z. B. im Streitfall vor der BNetzA).

c) Technische Abhängigkeiten

Die APERAK setzt voraus, dass beide Parteien:

  • Kompatible EDI-Systeme einsetzen (z. B. SAP IS-U, enersis, oder branchenspezifische Lösungen),
  • Fehlercodes einheitlich interpretieren (z. B. durch Nutzung der GPKE-Fehlerkataloge),
  • Automatisierte Workflows für die Fehlerbehebung implementieren (z. B. direkte Weiterleitung an die zuständige Fachabteilung).

4. Herausforderungen und Risiken

Trotz der Standardisierung können folgende Probleme auftreten:

  • Fehlerhafte APERAK-Nachrichten: Wenn die Rückmeldung selbst fehlerhaft ist (z. B. falscher Fehlercode), führt dies zu zusätzlichem Klärungsaufwand.
  • Interpretationsunterschiede: Nicht alle Marktteilnehmer nutzen dieselben Fehlercodes, was zu Missverständnissen führen kann.
  • Technische Überlastung: Bei hohen Nachrichtenvolumina (z. B. in der Jahresabrechnung) können APERAK-Systeme an ihre Grenzen stoßen.
  • Vertragliche Grauzonen: Fehlende oder unklare Regelungen zu Eskalationsstufen können zu Streitigkeiten führen.

5. Fazit und Handlungsempfehlungen

Die APERAK-Nachricht standardisiert und beschleunigt die Fehlerbehandlung in der Marktkommunikation, erfordert jedoch eine klare regulatorische und vertragliche Einbettung. Netzbetreiber und Lieferanten sollten:

  1. Technische Systeme auf APERAK-Konformität prüfen und ggf. anpassen,
  2. Vertragliche Regelungen zu Eskalationsstufen, Fristen und Sanktionen präzisieren,
  3. Schulungen für Mitarbeiter durchführen, um Fehlercodes korrekt zu interpretieren,
  4. Monitoring-Systeme implementieren, um die Einhaltung der Fristen zu überwachen.

Durch diese Maßnahmen lässt sich die Effizienz der Marktkommunikation steigern, während gleichzeitig die Compliance mit den BNetzA-Vorgaben sichergestellt wird. Bei Nichteinhaltung drohen nicht nur vertragliche Sanktionen, sondern auch Aufsichtsverfahren durch die Regulierungsbehörde.