Willi Mako
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CONTRL vs. APERAK: Fehlerbehandlung & Verantwortung klären

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TAGS [EDIFACT][PROZESS][GPKE][GELI GAS][BILANZ][ZUORDNUNG][FEHLERBEHANDLUNG]

Einfluss der Trennung von CONTRL- und APERAK-Prozessen auf Fehlerbehandlung und Verantwortungszuweisung

Die Trennung der CONTRL- (Kontrollnachricht für syntaktische und strukturelle Prüfungen) und APERAK-Prozesse (Anwendungsfehlermeldung für inhaltliche und logische Fehler) in der elektronischen Datenkommunikation zwischen Marktpartnern hat systematische Auswirkungen auf die Fehlerbehandlung, Verantwortungszuweisung und Eskalationsmechanismen. Diese Aufteilung folgt einer klaren funktionalen Logik, wirft jedoch Fragen zu Haftung, Nachweispflichten und regulatorischen Konsequenzen auf, insbesondere bei Zuordnungsfehlern.


1. Funktionale Trennung und ihre Auswirkungen auf die Fehlerbehandlung

a) CONTRL: Syntaktische und strukturelle Prüfung

Der CONTRL-Prozess dient der automatisierten technischen Validierung eingehender Nachrichten (z. B. EDIFACT- oder XML-Formate). Hier werden folgende Aspekte geprüft:

  • Syntaxkonformität (z. B. korrekte Feldlängen, Zeichensätze, Pflichtfelder)
  • Strukturelle Integrität (z. B. hierarchische Anordnung von Segmenten)
  • Formale Plausibilität (z. B. Datentypen, Referenznummern)

Fehler in diesem Stadium führen zu einer automatischen Ablehnung der Nachricht, ohne dass eine inhaltliche Prüfung stattfindet. Die Verantwortung für die Korrektur liegt beim Absender, da es sich um technische Mängel handelt, die vor der Weiterverarbeitung behoben werden müssen.

b) APERAK: Inhaltliche und logische Fehler

Der APERAK-Prozess kommt erst nach erfolgreicher CONTRL-Prüfung zum Einsatz und behandelt anwendungsspezifische Fehler, z. B.:

  • Falsche Zuordnungen (z. B. falsche Referenznummern, unplausible Mengenangaben)
  • Logische Widersprüche (z. B. Lieferdatum vor Bestelldatum)
  • Vertragsverstöße (z. B. Überschreitung vereinbarter Toleranzen)

Hier erfolgt eine manuelle oder teilautomatisierte Prüfung, und der Empfänger meldet den Fehler zurück. Die Verantwortung für die Korrektur hängt von der Fehlerursache ab:

  • Absenderfehler (z. B. falsche Datenübermittlung) → Korrektur durch den Absender.
  • Empfängerfehler (z. B. falsche Interpretation) → Klärung durch den Empfänger.
  • Systemfehler (z. B. Übertragungsstörungen) → Gemeinsame Lösung oder Eskalation.

2. Verantwortungszuweisung und Eskalationsstufen bei Zuordnungsfehlern

Die Trennung von CONTRL und APERAK führt zu einer stufenweisen Verantwortungsverteilung, die jedoch Grauzonen bei der Fehlerzuordnung schafft:

a) Primäre Verantwortung: Absender vs. Empfänger

  • CONTRL-FehlerEindeutige Absenderverantwortung, da es sich um technische Mängel handelt.
  • APERAK-FehlerGeteilte Verantwortung, da inhaltliche Fehler sowohl auf Absender- als auch auf Empfängerseite entstehen können.

Problem: Bei Zuordnungsfehlern (z. B. falsche Referenznummern) ist oft unklar, ob der Fehler bereits bei der Datenerfassung (Absender) oder erst bei der Verarbeitung (Empfänger) auftrat. Dies kann zu Streitigkeiten über die Haftung führen.

b) Eskalationsmechanismen und vertragliche Regelungen

Da das Anwendungshandbuch keine expliziten Eskalationsstufen für Zuordnungsfehler definiert, sind vertragliche Vereinbarungen zwischen Marktpartnern entscheidend. Typische Regelungen umfassen:

  1. Fristen für Fehlerrückmeldungen (z. B. APERAK innerhalb von 24 Stunden nach Eingang).
  2. Nachweispflichten (z. B. Protokollierung von CONTRL- und APERAK-Nachrichten).
  3. Eskalationsstufen (z. B. automatische Weiterleitung an höhere Instanzen bei Nichtbehebung).
  4. Haftungsausschlüsse (z. B. für Systemfehler außerhalb der Kontrolle der Parteien).

Regulatorische Konsequenzen:

  • Energiewirtschaft (GPKE, GeLi Gas): Die Bundesnetzagentur (BNetzA) verlangt dokumentierte Fehlerbehandlungsprozesse, insbesondere bei Messdaten- und Bilanzierungsfehlern.
  • Handelsrecht (HGB, BGB): Bei finanziellen Folgen von Zuordnungsfehlern (z. B. falsche Rechnungsstellung) können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
  • Datenschutz (DSGVO): Bei fehlerhafter Datenübermittlung (z. B. personenbezogene Daten) drohen Bußgelder, wenn keine angemessenen Kontrollen implementiert sind.

3. Praktische Empfehlungen zur Minimierung von Risiken

Um Reibungsverluste und Haftungsrisiken zu vermeiden, sollten Marktpartner folgende Maßnahmen ergreifen:

a) Klare vertragliche Regelungen

  • Definition von Fehlerklassen (z. B. technische vs. inhaltliche Fehler).
  • Festlegung von Reaktionszeiten (z. B. APERAK-Rückmeldung innerhalb von 48 Stunden).
  • Vereinbarung von Eskalationswegen (z. B. Einbindung von Clearingstellen bei Streitigkeiten).

b) Technische Absicherung

  • Automatisierte Protokollierung aller CONTRL- und APERAK-Nachrichten.
  • Plausibilitätsprüfungen bereits auf Absenderseite (z. B. Prüfung von Referenznummern vor Versand).
  • Regelmäßige Abstimmung zwischen IT-Systemen und Fachabteilungen.

c) Dokumentation und Nachweispflichten

  • Archivierung von Nachrichten für mindestens 10 Jahre (gemäß GoBD).
  • Klare Zuordnung von Fehlermeldungen zu Verantwortlichen (z. B. durch eindeutige Transaktions-IDs).

Fazit

Die Trennung von CONTRL- und APERAK-Prozessen ermöglicht eine effiziente Fehlerbehandlung, führt jedoch zu Komplexität bei der Verantwortungszuweisung, insbesondere bei Zuordnungsfehlern. Während CONTRL-Fehler klar dem Absender zuzuordnen sind, erfordern APERAK-Fehler detaillierte vertragliche und technische Regelungen, um Streitigkeiten zu vermeiden. Marktpartner sollten proaktive Maßnahmen ergreifen, um regulatorische Risiken zu minimieren und eine reibungslose Abwicklung sicherzustellen.