Willi Mako
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APERAK-Fristen im Gasmarkt: Einhaltung & Konsequenzen

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TAGS [EDIFACT][LIEFERANTENWECHSEL][PROZESS][BILANZ][BILANZKREIS]

Fristen für die Übermittlung der APERAK-Nachricht in der Sparte Gas und Konsequenzen bei Nichteinhaltung

1. Fristen zur Übermittlung der APERAK-Nachricht

Die APERAK-Nachricht (Application Error and Acknowledgement Message) dient in der Sparte Gas der standardisierten Meldung von Fehlern oder Bestätigungen im Rahmen des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zwischen Marktpartnern. Die konkreten Fristen für deren Übermittlung sind in den Regeln zum Einsatz der APERAP in der Sparte Gas (Abschnitt 2.3.1) festgelegt und richten sich nach dem jeweiligen Anwendungsfall.

1.1 Standardfristen

  • Fehlermeldungen (APERAK mit Fehlercode): Die APERAK-Nachricht muss innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der fehlerhaften Nachricht (z. B. MSCONS, UTILMD, INVOIC) übermittelt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Empfangs der ursprünglichen Nachricht beim Marktpartner. Ausnahme: Bei technischen Störungen (z. B. Systemausfällen) kann die Frist um bis zu 48 Stunden verlängert werden, sofern der Absender den Empfänger unverzüglich über die Verzögerung informiert.

  • Bestätigungsmeldungen (APERAK mit Erfolgscode): Eine positive Bestätigung (z. B. nach erfolgreicher Verarbeitung einer MSCONS-Nachricht) muss innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Originalnachricht erfolgen.

1.2 Besondere Fristen in Ausnahmefällen

  • Wiederholte Fehlermeldungen: Falls eine korrigierte Nachricht erneut fehlerhaft ist, muss die APERAK innerhalb von 12 Stunden nach dem zweiten Fehlversuch übermittelt werden.
  • Fristen bei manueller Bearbeitung: Bei manueller Prüfung (z. B. bei komplexen Rechnungsdifferenzen) verlängert sich die Frist auf 5 Werktage, sofern dies zwischen den Marktpartnern vereinbart wurde.

1.3 Technische Rahmenbedingungen

  • Die Fristen gelten kalendertäglich (inkl. Wochenenden und Feiertagen).
  • Die Übermittlung muss maschinenlesbar im EDIFACT-Format erfolgen.
  • Bei grenzüberschreitendem Datenaustausch gelten die Fristen des BDEW/VKU-Leitfadens oder bilateraler Vereinbarungen.

2. Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Fristen

Die Einhaltung der APERAK-Fristen ist verbindlich und dient der Prozesssicherheit im Gasmarkt. Bei Verstößen können folgende Konsequenzen eintreten:

2.1 Operative und finanzielle Folgen

  • Verzögerte Bearbeitung: Wird eine APERAK nicht fristgerecht übermittelt, gilt die ursprüngliche Nachricht als nicht bearbeitet. Dies kann zu Verzögerungen in der Abrechnung, Lieferantenwechselprozessen oder Netznutzungsabrechnungen führen.
  • Vertragsstrafen: Viele Lieferverträge oder Netznutzungsverträge sehen Pönalen für verspätete oder fehlende APERAK-Meldungen vor. Die Höhe richtet sich nach den individuellen Vereinbarungen (z. B. 5–20 € pro verspäteter Meldung).
  • Ausschluss von Prozessen: Bei wiederholten Verstößen kann der Marktpartner temporär von automatisierten Prozessen (z. B. Rechnungsstellung) ausgeschlossen werden, bis die Compliance wiederhergestellt ist.

2.2 Rechtliche und regulatorische Risiken

  • Verstoß gegen Marktregeln: Die Nichteinhaltung der APERAK-Fristen kann als Verstoß gegen die BDEW/VKU-Marktregeln gewertet werden. Dies kann zu Mahnungen durch den Marktgebietsverantwortlichen (MGV) oder die Bundesnetzagentur (BNetzA) führen.
  • Haftung für Folgeschäden: Bei nachweislich verursachten Schäden (z. B. durch verspätete Rechnungsstellung) kann der säumige Marktpartner schadensersatzpflichtig werden.
  • Audits und Compliance-Prüfungen: Die BNetzA oder der MGV können bei Verdacht auf systematische Verstöße Sonderprüfungen anordnen, die mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden sind.

2.3 Technische Sanktionen

  • Deaktivierung von EDI-Zugängen: Bei groben Verstößen (z. B. mehrfache Fristüberschreitungen) kann der Zugang zum EDI-Clearingcenter oder anderen Plattformen (z. B. MaBiS) gesperrt werden.
  • Manuelle Nachbearbeitung: Fehlende APERAK-Meldungen können zu manuellen Eskalationsprozessen führen, die mit höheren Bearbeitungskosten verbunden sind.

3. Empfehlungen zur Fristeneinhaltung

  • Automatisierung: Nutzung von EDI-Software mit Fristenüberwachung, um APERAK-Nachrichten automatisch und fristgerecht zu generieren.
  • Monitoring: Einrichtung eines Überwachungssystems (z. B. Alerts bei ausstehenden APERAK), um Fristverstöße frühzeitig zu erkennen.
  • Dokumentation: Protokollierung aller APERAK-Übermittlungen (Zeitstempel, Empfänger, Fehlercodes) zur Nachweisführung bei Streitfällen.
  • Schulungen: Regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter zu den Marktregeln und EDI-Prozessen, um Fehlerquellen zu minimieren.

4. Rechtsgrundlagen und weiterführende Dokumente

  • BDEW/VKU-Leitfaden „Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom/Gas“
  • Kooperationsvereinbarung zwischen den Netzbetreibern (KoV)
  • EDIFACT-Standards (UN/EDIFACT D.16B)
  • Bundesnetzagentur-Beschlüsse (z. B. Festlegung BK6-18-032 zur Marktkommunikation)

Bei Fragen zur Umsetzung oder Interpretation der Fristen wenden Sie sich an den Marktgebietsverantwortlichen (MGV) oder die Bundesnetzagentur.

Stand: [Datum einfügen] – Änderungen der Marktregeln vorbehalten.