Behördliche Information zur prozessualen Verantwortung und Fehlerbehandlung bei Referenzierung spezifischer Nachrichtentypen in APERAK-Nachrichten
1. Prozessuale Verantwortung bei Referenzierung von IFTSTA, INSRPT, UTILMD oder UTILTS
Die Referenzierung der Nachrichtentypen IFTSTA (Statusmeldung), INSRPT (Inspektionsbericht), UTILMD (Stammdaten) oder UTILTS (Zeitreihen) in einer APERAK-Nachricht (Application Error and Acknowledgement) definiert klare Verantwortlichkeiten zwischen den Marktpartnern im Rahmen der Marktkommunikation nach MaBiS (Marktregeln für die Bilanzkreisabrechnung Strom) und GeLi Gas (Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas). Die Soll-Vorgabe [16] des APERAK-Anwendungshandbuchs (Version 1.0, 01.04.2025) legt fest, dass bei diesen Nachrichtentypen spezifische Regelungen für die Fehlerbehandlung und Eskalation gelten.
1.1 Zuweisung der Verantwortung
Sender der APERAK-Nachricht: Der Absender der APERAK ist verpflichtet, die referenzierte Nachricht (z. B. eine fehlerhafte UTILMD-Stammdatenmeldung) eindeutig zu identifizieren und den Fehler präzise zu beschreiben. Dies umfasst:
- Die Angabe der Nachrichten-ID (Message Reference) der ursprünglichen Nachricht.
- Die Spezifikation des Fehlercodes (z. B. nach EDIFACT-Standard oder branchenspezifischen Vorgaben wie dem BDEW-Katalog).
- Eine klare Handlungsaufforderung (z. B. Korrektur der Stammdaten in UTILMD oder erneute Übermittlung einer IFTSTA).
Empfänger der APERAK-Nachricht: Der Empfänger muss innerhalb definierter Fristen (gemäß MaBiS/GeLi Gas) auf die APERAK reagieren. Dies beinhaltet:
- Die Prüfung der Fehlerursache (z. B. formale Fehler in UTILTS-Zeitreihen oder inhaltliche Abweichungen in INSRPT).
- Die Korrektur der Ursprungsnachricht oder die Bereitstellung einer Ersatzmeldung.
- Die Rückmeldung an den Sender (z. B. via erneuter APERAK oder Bestätigungsnachricht wie CONTRL).
1.2 Besonderheiten je Nachrichtentyp
| Nachrichtentyp | Prozessuale Verantwortung | Fehlerbehandlung |
|---|---|---|
| IFTSTA | Statusmeldungen (z. B. zu Lieferabweichungen) erfordern eine zeitnahe Reaktion des Empfängers. | Bei Fehlern muss der Sender die korrigierte IFTSTA innerhalb von 2 Werktagen neu übermitteln. |
| INSRPT | Inspektionsberichte (z. B. Zählerstandsprüfungen) sind bindend für die Abrechnung. | Fehler müssen vor der nächsten Abrechnungsperiode behoben werden. |
| UTILMD | Stammdaten (z. B. Marktpartnerdaten) sind grundlegend für alle Folgeprozesse. | Korrekturen müssen sofort erfolgen; andernfalls drohen Abrechnungsstopps. |
| UTILTS | Zeitreihen (z. B. Lastgänge) sind revisionssicher zu dokumentieren. | Fehlerhafte UTILTS müssen mit korrigierten Werten neu übermittelt werden. |
2. Fehlerbehandlung und Eskalationsmechanismen
Die Soll-Vorgabe [16] dient der Standardisierung der Fehlerkommunikation und verhindert unklare Verantwortungszuweisungen. Bei Nichtbeachtung greifen folgende Mechanismen:
2.1 Automatisierte Eskalation
Fristüberschreitung: Reagiert der Empfänger nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen (z. B. 2 Werktage bei IFTSTA), kann der Sender eine formelle Mahnung (z. B. via REMADV) auslösen. Bei wiederholter Nichtbeachtung erfolgt die Meldung an die Bundesnetzagentur (BNetzA) oder den Marktgebietsverantwortlichen (MGV).
Wiederholte Fehler: Bei mehr als drei fehlerhaften Übermittlungen desselben Nachrichtentyps (z. B. UTILMD) kann der Empfänger eine manuelle Prüfung durch den Netzbetreiber oder den Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) veranlassen.
2.2 Dokumentationspflichten
- Beide Marktpartner müssen alle APERAK-Nachrichten und Korrekturen revisionssicher archivieren (Mindestaufbewahrungsfrist: 10 Jahre nach § 257 HGB).
- Bei Streitfällen dient die APERAK als Beweismittel für die Einhaltung der Marktregeln.
3. Regulatorische Konsequenzen bei Nichtbeachtung
Die Missachtung der Soll-Vorgabe [16] kann vertragliche, finanzielle und aufsichtsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen:
3.1 Vertragliche Konsequenzen
- Vertragsstrafen: Viele Lieferverträge sehen Pönalen für verspätete oder fehlerhafte Meldungen vor (z. B. 50–200 € pro Fehler bei UTILMD).
- Ausschluss von Marktprozessen: Bei wiederholten Verstößen kann der Marktpartner temporär von der Marktkommunikation ausgeschlossen werden (z. B. durch den Netzbetreiber).
3.2 Aufsichtsrechtliche Maßnahmen
- Bundesnetzagentur (BNetzA): Die BNetzA kann bei systematischen Verstößen Bußgelder verhängen (bis zu 100.000 € nach § 95 EnWG) oder Anordnungen zur Nachbesserung erlassen.
- Marktgebietsverantwortlicher (MGV): Der MGV kann Korrekturmaßnahmen anordnen (z. B. verpflichtende Schulungen für Mitarbeiter) oder im Extremfall den Marktzugang entziehen.
3.3 Finanzielle Risiken
- Abrechnungsfehler: Fehlerhafte UTILMD- oder UTILTS-Daten können zu falschen Bilanzkreisabrechnungen führen, was Nachzahlungen oder Rückforderungen in Millionenhöhe nach sich ziehen kann.
- Haftung für Folgeschäden: Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Verantwortliche für Schäden Dritter (z. B. bei falschen INSRPT-Meldungen, die zu fehlerhaften Netzentgelten führen).
4. Handlungsempfehlungen für Marktpartner
Um regulatorische und prozessuale Risiken zu minimieren, sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:
- Automatisierte Validierung: Einsatz von EDI-Tools (z. B. SAP IS-U, Energy4U), die APERAK-Nachrichten automatisch auf Vollständigkeit prüfen.
- Schulungen: Regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter zu den Marktregeln (MaBiS/GeLi Gas) und den spezifischen Anforderungen der Nachrichtentypen.
- Monitoring-Systeme: Implementierung von Dashboards, die offene APERAK-Nachrichten und Fristen überwachen.
- Dokumentation: Lückenlose Protokollierung aller Korrespondenzen (z. B. via Audit-Trails in EDI-Systemen).
5. Fazit
Die Referenzierung der Nachrichtentypen IFTSTA, INSRPT, UTILMD oder UTILTS in APERAK-Nachrichten ist keine formale Pflicht, sondern ein zentrales Steuerungsinstrument für die Marktkommunikation. Die Nichtbeachtung der Soll-Vorgabe [16] führt zu prozessualen Verzögerungen, finanziellen Risiken und aufsichtsrechtlichen Sanktionen. Marktpartner sind daher gehalten, die Vorgaben konsequent umzusetzen und bei Fehlern unverzüglich zu korrigieren. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Konsultation des BDEW-Anwendungshandbuchs oder die Einbindung der Bundesnetzagentur als Schlichtungsstelle.
Quellen:
- APERAK-Anwendungshandbuch (Version 1.0, 01.04.2025)
- MaBiS (Marktregeln für die Bilanzkreisabrechnung Strom)
- GeLi Gas (Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas)
- EnWG (§ 95 Bußgeldvorschriften)
- BDEW-Katalog für EDIFACT-Fehlercodes